Arbeitslosigkeit


1. Was tun bei Nichtverlängerung?
Bei Nichtverlängerung durch das Theater/den Arbeitgeber: Alle KünstlerInnen müssen sich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrags bei der zuständigen Arbeitsagentur vor Ort arbeitsuchend melden und das Vertragsende anzeigen (auch telefonisch möglich). Kurz vor Ende des Vertrages oder spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit sollte man sich arbeitslos melden. Wenn man mindestens 24 Monate sozialversichert gearbeitet hat, hat man 12 Monate Recht auf ALG1 (bei 12 Monaten Arbeit - 6 Monate ALG1/ bei 16 Monaten Arbeit - 8 Monate ALG1/ bei 20 Monaten Arbeit - 10 Monate ALG1), welches 60% des pauschalierten Nettoentgeltes beträgt (67% mit einem Kind). Bei Nichtverlängerung durch den TänzerInnen/den Arbeitnehmer wie oben arbeitsuchend melden; es ist aber davon abzuraten, selbst nicht zu verlängern, da dann kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Besser ist eine Auflösung des Vertrags in gegenseitigem Einvernehmen. (Sperrfrist beachten). Wichtig: Sich ausserdem bei der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) melden.
Kontakt: Tel.
01801 - 555 111
www.arbeitsagentur.de

2. Was ist die ZAV-Künstlervermittlung?
Die Künstlervermittlung TANZ der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) befindet sich in Hamburg, von wo aus bundesweit sämtliche Theater mit der Sparte Ballett/Tanz, freie professionelle Compagnien sowie arbeitsuchende Künstler aus dem Tanzbereich betreut werden. Schwerpunkt ist die Vermittlung von Ballettdirektoren, Choreographen, Ballettmeistern, Tänzern, Assistenten, Dramaturgen und Ballettmanagern in Engagements sowohl an staatliche und städtische wie auch an freie und private Bühnen und Compagnien in Deutschland, Österreich, Luxemburg und der Schweiz.
Die Arbeitsvermittler TANZ (alle mit einer eigenen professionellen künstlerischen Tanz-Vergangenheit) beraten dabei ebenso den Arbeitgeber auf der Suche nach geeigneten KünstlerInnen wie auch den Arbeitsuchenden nach einem passenden Engagement und stehen in künstlerischen wie organisatorischen Fragen sowie mit Informationen zum aktuellen Tanzgeschehen zur Verfügung. Für den Transition-Prozess ist die ZAV nicht zuständig.
Kontakt: Juliane Rößler Tel.: (040) 28 40 15 - 39 E-Mail: Juliane.Roessler@arbeitsagentur.de www.ba-kuenstlervermittlung.de

3. Was tun bei längerer Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit ohne vorherige Festanstellung oder Bedürftigkeit aufgrund zu geringer Einnahmen?
Bei Bedürftigkeit durch Arbeitslosigkeit ohne vorherige Festanstellung oder nach Ablauf des Bezugs von Arbeitslosengeld I besteht die Möglichkeit Arbeitslosengeld II zu beantragen. Um es beziehen zu können, ist (trotz der Bezeichnung) Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen oder dem Arbeitslosengeld I bezogen werden.
Zum Bezug von Arbeitslosengeld II müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden:
Die Wohnung darf nicht zu groß sein (für eine Person zwischen 45 und 50 qm).
Die Wohnung darf nicht zu viel kosten (Kriterium: Mietspiegel).
Es wird geprüft, ob mit einem Partner/Partnerin zusammengewohnt wird, die eventuell Einkommen/Vermögen hat, das dann angerechnet wird (Konstrukt Bedarfsgemeinschaft).
Es wird nach Vermögen gefragt. Für Sparvermögen gibt es einen Freibetrag (Alter mal 150 € plus einer einmaligen Pauschale in Höhe von 750 €). Unter diesem sollte man liegen, sonst wird der Antrag abgelehnt. Bei Altersvorsorge liegt der Freibetrag höher (Alter mal 750 €).
Bei Erstantrag werden immer die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt.
Die Jobcenter versuchen den Leistungsbezieher wieder in Arbeit zu bringen, d.h. sie können ihm „zumutbare Arbeit“ (es gibt keinen Qualifikations- oder Einkommensschutz) vorschlagen. Bei Versäumnissen von Terminen beim Jobcenter oder Bewerbungsgesprächen kann das Jobcenter Sanktionen verhängen, z.B. den Leistungsbezug sperren. Offiziell gibt es für ALG II-Bezieher Umschulungen und Einstiegsgeld für den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit (die Realisierung ist aber viel schwieriger als bei ALG I und mit viel Bürokratie verbunden). Sehr häufig werden LeistungsbezieherInnen zu Bewerbungsmaßnahmen verpflichtet.


Das Arbeitslosengeld II umfasst den

Eckregelsatz Alleinstehender: 374 €, Regelleistung für volljährige Partner: 323 €

Kinder bis 5 Jahre: 219 €, Kinder bis 13 Jahre: 251 €, Jugendliche bis 18 Jahre: 287 €

18- bis 24-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder): 299 €

die Kosten für Unterkunft und Heizung (von Stadt zu Stadt unterschiedlich)

die Kranken- und Pflegeversicherung

die Mehrbedarfe, z.B.: Schwangere 62 €, Alleinerziehende 126 €.

Darüber hinaus werden in Ausnahmefällen, meist als Darlehen, weitere Leistungen erbracht.
Den Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt man beim örtlichen Jobcenter (=ARGE).
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle:

www.falz.org

www.erwerbslos.de

www.beratung-kann-helfen.de



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